Neues Hundehaltegesetz seit 01.12.2024

eine Karikatur einer Kuh

Seit 01.12.2024  gilt das neue Landesgesetz über das Halten von Hunden in Oberösterreich (Oö. Hundehaltegesetz 2024 - Oö. HHG 2024) 


Nachfolgend die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:


Es wird künftig zwischen kleinen und großen Hunden unterschieden:

  • Als kleiner Hund gilt ein Hund bis zu einer maximalen Widerristhöhe von 40cm und 20kg Gewicht im ausgewachsenen Zustand. Für diese Hunde gibt es keine Änderungen – Sie benötigen nach wie vor den Sachkunde-Kurs.
  • Für große Hunde gilt die sogenannte „40/20-Regelung“ – also Widerristhöhe min. 40cm und 20kg Gewicht. Hundebesitzer von großen Hunden müssen zusätzlich zum vorgeschriebenen Sachkunde-Kurs eine Überprüfung der Alltagstauglichkeit durchführen lassen. Diese Überprüfung kann bei niedergelassenen Hundeschulen durchgeführt werden.


Als „spezielle Hunde“ gelten gemäß Oö.  HHG 2024: 

  • Hunde der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander
  • Besitzer der og. Rassen müssen folgende Auflagen erfüllen: Sachkunde-Kurs, Überprüfung der Alltagstauglichkeit, Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten (eine Aufhebung dieser Pflicht per Bescheid ist nur nach erfolgreicher verhaltensmedizinischer Evaluierung möglich!)


Auffällige Hunde

  • Gilt Ihr Vierbeiner von Amts wegen (aufgrund eines Bescheides) als auffällig, müssen Sie zusätzlich zu den unter „Hunde spezieller Rassen“ aufgeführten Auflagen auch noch eine Zusatzausbildung absolvieren.


Ich habe meinen Hund bereits vor dem 01.12.2024 ordnungsgemäß gemeldet, was ändert sich jetzt für mich?

Für bestehende Hundehalter von kleinen und großen Hunden gemäß og. Kategorisierung ändert sich wenig.


!!! Neue Pflichten und Ausbildungserfordernisse gelten nur für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halterwechsel.!!!


Für Hundehalter sogenannter „Spezieller Rassen“ gilt seit 01.12.2024 die Leinen- und Maulkorbpflicht bis zur erfolgreichen „Freitestung“ sowie die Pflicht zur Alterstauglichkeitsprüfung binnen sechs Monaten. 

Ausnahme: Hat ihr Vierbeiner "spezieller, gelisteter Rasse" mit 01.12.2024 sein achtes Lebensjahr vollendet, müssen Sie keine weiteren Maßnahmen ergreifen.


Für alle Hundehalter gilt: Bestehende Sachkundenachweise und nach dem OÖ. Hundehaltegesetz 2002 erlassene Bescheide, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch unter dem neuen Hundehaltegesetz weiter.


Fragen rund um das neue Hundehaltegesetz beantworten Ihnen gerne niedergelassene Tierarztpraxen, Hundeschulen aber auch wir im Bürgerservice der Marktgemeinde Hirschbach im Mühlkreis sind gerne für Sie da!

19.12.2024 08:54