Gemeinde Hirschbach im Mühlkreis
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Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind, wobei der Anteil der Stiegenhäuser und Vorräume aliquot berechnet wird. Mansarden werden nur ab einer Raumhöhe von 1,50 m in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.
a) Freistehende, angebaute und Kellergaragen, Carports sowie gewerblich genutzte Garagen
b) Nebengebäude, wenn sie zu Wohnzwecken ausgebaut bzw. Teil eines Betriebes gewerblicher Art sind
c) Kellerbars, Saunen, Toiletten, Waschküchen und Hobbyräume
d) Wintergärten (unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau).
e) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden nur die Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteile in die Bemessungsgrundlage einbezogen (inklusive Auszugswohnung im Hofverband). Bemessungsgrundlage ist die Summe der Innenfläche (Innenmaße plus einer Mauerstärke von 40 cm der Außenmauer). Milchkammern, Futterküchen, Wirtschaftsräume, Kühlräume sowie Verarbeitungsräume für Fleisch- und Milchprodukte sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern ein mittelbarer oder unmittelbarer Anschluss an die Wasserversorgungsanlage vorhanden ist.
Wassergebührenverordnung der Gemeinde Hirschbach (290 KB) - .PDF