Heizkostenzuschuss 2016/2017

11.02.2016 15:29

Heizkostenzuschuss 2015/2016

© Land OÖ/Sabrina Liedl Fotograf: Roswitha Schimpl

Die OÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2016 für die Heizperiode 2016/2017 die Gewährung eines Heizkostenzuschusses an sozial bedürftige Personen beschlossen.

Höhe:
Für die Beheizung der Wohnung (gleichgültig mit welchem Energieträger) wird an sozial bedürftige Personen ein Heizkostenzuschuss in der Höhe von € 152,00 gewährt. Dieser Betrag reduziert sich um die Hälfte, wenn die unten angeführten Einkommensgrenzen um maximal € 50,00 Euro überschritten werden. 

Voraussetzungen:
a) Hauptwohnsitz in Oberösterreich
b) das monatliche Nettoeinkommen aller tatsächlich im Haushalt lebenden Personen darf die anzuwendenden Ausgleichszulagenrichtsätze für das Jahr 2017 nicht übersteigen:

Alleinstehende € 889,84; Ehepaar/ Lebensgemeinschaft € 1.334,17; je Kind € 166,37

Bei Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern(teilen) mit erwachsenen, selbsterhaltungsfähigen Kindern ist für das „Kind“ die für eine alleinstehende Person festgelegte Einkommensgrenze von € 889,84 anzuwenden.

c) Antragsfrist läuft von 9. Jänner 2017 bis 14. April 2017

d) Bei der Antrag stellenden Person muss ein eigener Haushalt vorliegen. Ein solcher liegt bei einer Heimunterbringung jedenfalls nicht vor. Leben mehrere Personen in einem Haus, liegen getrennte Haushalte nur insoweit vor, als diese Personen in jeweils abgeschlossenen Wohneinheiten (Küche, Wohn/Schlafraum, Sanitäreinheit) leben.

e) Eine Gewährung erfolgt nur dann, wenn auch tatsächlich für Heizkosten aufzukommen ist (siehe Miet- bzw. Übergabeverträge).

f) Bezieher/innen von bedarfsorientierter Mindestsicherung haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

g) Der Heizkostenzuschuss kann Asylwerber/innen, deren Aufenthalt in Oberösterreich im Rahmen der Grundversorgung sichergestellt wird bzw. die Möglichkeit dieser Sicherstellung besitzen, nicht gewährt werden.

Auszahlung:
Der Heizkostenzuschuss wird vom Land finanziert, wobei diese Förderung direkt von der Gemeinde ausbezahlt und somit vorfinanziert wird.

Was zählt zum Einkommen:
Arbeitslohn, allfällige Abfertigungszahlungen, Pension einschließlich Ausgleichszulage, Zusatzrente, Sozialhilfe- Geldleistungen, Unterhaltszahlungen (Ausnahme Alimente, Waisenrente), Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, Familienunterhalt/Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz/ Zivildienstgesetz, Kinderbetreuungsgeld einschließlich eines allfälligen Zuschusses, Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Unfallrenten.

Nicht zum Einkommen zählen:
Sonderzahlungen (13., 14. Bezug, Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die Familienbeihilfe einschließlich des Kinderabsetzbetrages, Stipendien an Unterhaltsberechtigte, Pflegegeld, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsbonus, von Lehrlingsentschädigungen ein Freibetrag von € 214,85; Grundrente nach den KOVG / OFG, Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld udgl.

Antragstellung:
Antragsformulare liegen am Gemeindeamt auf.

11.02.2016 15:29