Bauamt

31.05.2016 07:44

Auflassung von Teilflächen des Öffentlichen Gutes, Pz. Nr. 3491/2, KG. Guttenbrunn; Auflage der Planunterlagen
Herr Philipp und Frau Irene Pfarrhofer, 4193 Hirschbach i.M., Thierberg Nr. 21, haben die Auflassung einer Teilfläche von 66 m² des öffentlichenWeges, Pz. Nr. 3491/2, KG. Guttenbrunn (Randstreifen entlang des Güterweges Prechtleinschlag) beantragt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gemeingebrauch nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 OÖ. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 idgF., hat die Gemeinde die Auflassung von öffentlichen Wegen zu verordnen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeutung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist.

Im Sinne des § 11 Abs. 6 OÖ. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 idgF., wird darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen für die beabsichtigte Auflassung von Teilflächen des öffentlichen Gutes, Pz. Nr. 3491/2, KG. Hirschbach, durch 4 Wochen, das ist vom 01. Juni 2016 bis 30. Juni 2016, zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt Hirschbach im Mühlkreis während der Amtsstunden aufliegen.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen.

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